Erfahren Sie mehr über die Grundsätze und Ziele unserer Stiftung.

Hier finden Sie die grundlegenden Richtlinien und Vorschriften, die unsere Arbeit und den Zweck der Stiftung klar definieren.

STIFTUNGSSATZUNG

S a t z u n g

der ANNE GERIKE KÜCHLER Stiftung in Randersacker

Präambel

Die SOMNOmedics AG („Somnomedics“) soll in Teilen in die Stiftung eingebracht werden und ist Teil des Lebenswerkes des Stifters Herrn Dr. Gert Küchler („Stifter“). Dieses zu erhalten und fortzuführen soll die Richtschnur des Handelns dieser Stiftung bei allen Entscheidungen sein, die für den Fortbestand der SOMNOmedics von Bedeutung sind. Mit den Erträgen, die die Stiftung aus der SOMNOmedics erhält, soll die Stiftung nach dem Willen des Stifters dessen gemeinnützige Tätigkeit fortführen.

§ 1

Name, Rechtsstellung, Sitz

Die Stiftung führt den Namen ANNE GERIKE KÜCHLER Stiftung e.S. Sie ist eine eingetragene rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Randersacker. Sie verfolgt öffentliche Zwecke.

§ 2

Stiftungszweck

  • Die Stiftung fördert  
  • die Jugendhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO,
  • die Erziehung und die Bildung von Kindern, die Studentenhilfe (jeweils im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO). Gefördert werden Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zu einem Alter von 27 Jahren.
  • Kinder in Armut und bei schweren Krankheiten
  • den Tierschutz im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 14 AO und
  • die Wissenschaft und Forschung im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO.
  • Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch
  • Maßnahmen zur Verbesserung von Bildungschancen von Kindern,
  • die Organisation von Angeboten der Familienbindung und Erziehungsberatung,
  • die Vergabe von Schul-, Ausbildungs- und Studienstipendien,
  • unterschiedliche Maßnahmen zur Förderung des Tierschutzes.
  • die Unterstützung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere durch die Förderung unterschiedlicher Forschungsprojekte und der wissenschaftlichen Arbeit auf dem Gebiet der Schlafstörungen und Herz-Kreislauf-Regulation.
  • Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln den Stiftungszweck nach Absätzen 1 und 2 fördern.
  • Der Stifter behält sich vor, den § 2(2) um weitere Maßnahmen zur Verwirklichung der Stiftungszwecke zu ergänzen.

§ 3

Einschränkungen

  • Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
  • Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

§ 4

Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen

  • Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Grundstockvermögen und dem sonstigen Vermögen.
  • Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem nominalen Wert ungeschmälert zu erhalten. Es besteht zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus 50.000,00 Euro Barvermögen und 25% der Aktien der SOMNOmedics AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter HRB 7171.
  • Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
  • Umschichtungen des Grundstockvermögens sind zulässig. Umschichtungsgewinne und -verluste werden in eine Umschichtungsrücklage eingestellt und können nach Entscheidung des Stiftungsvorstandes entweder zur Stärkung des Grundstockvermögens oder zur Verwirklichung der Stiftungszwecke verwendet werden.
  • Abweichend von dem in § 4 Abs. 2 S. 1 enthaltenen Grundsatz ist die Stiftung nach vorheriger Zustimmung des Stifters zu seinen Lebzeiten, nach Ableben des Stifters nach vorheriger Zustimmung des Stiftungsvorstandes berechtigt, in einzelnen Geschäftsjahren auch das Grundstockvermögen zu verbrauchen, wenn die Rückführung des entnommenen Betrages sichergestellt ist.

§ 5

Stiftungsmittel

  • Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
  • aus den Erträgen des Grundstockvermögens,
  • aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
  • Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  • Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden, ins-besondere, soweit dies erforderlich ist, um das Grundstockvermögen in seinem Wert un-geschmälert zu erhalten und die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke dauernd und nachhaltig erfüllen zu können.

§ 6

Stiftungsvorstand

  • Alleiniges Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung. Der Stiftungsvorstand ist von den Beschränkungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Stiftungsgesetzes befreit.
  • Dem Stiftungsvorstand obliegt die Beschlussfassung über die zweckgerechte Verwendung der Stiftungsmittel. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.
  • Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Stiftungsvorstands kann der Stiftungsvorstand eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.
  • Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden zu Lebzeiten des Stifters auf die Dauer von 5 Jahren von diesem benannt. Nach dem Ableben des Stifters oder bei dauernder Geschäftsunfähigkeit des Stifters ergänzt sich der Stiftungsvorstand bei Ausscheiden eines Mitgliedes – gleichgültig aus welchem Grunde – im Wege der Kooptation wieder auf drei Personen. Wiederbestellung ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds (auf Ersuchen des Stiftungsrats) im Amt. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung.
  • Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes bei Errichtung ist der Stifter auf Lebenszeit oder bis zur freiwilligen Niederlegung des Amtes. Danach wählt der Stiftungsvorstand aus seiner Mitte jeweils einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer von zwei Jahren.
  • Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7

Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstands, Geschäftsführung

  • Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Stiftung wird nach außen durch den Vorsitzenden des Stiftungsvorstands und den stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsvorstands gemeinsam vertreten. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters tritt an die Stelle des Verhinderten das weitere Vorstandsmitglied.
  • Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
  • Der Stiftungsvorstand hat die Jahresrechnung der Stiftung durch einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung und der Vermerk über das Ergebnis der Prüfung müssen sich auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken. Dieser Prüfbericht ist der Stiftungsaufsichtsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen.
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Der Stiftungsvorstand gibt sich für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung. Für Änderungen dieser Geschäftsordnung ist eine Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des Stiftungsvorstands erforderlich.

§ 8

Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu einer Sitzung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder dies verlangen.

(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens zwei Mitglieder darunter der Vorsitzende anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn das mangelhaft geladene Mitglied anwesend ist und von diesem kein Widerspruch erfolgt.

(3) Der Stiftungsvorstand fasst seine Beschlüsse – außer in dieser Satzung anders bestimmt – mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Grundsätzlich soll jedoch Einstimmigkeit angestrebt werden. Ein Vorstandmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Stiftung betrifft.

(4) Beschlüsse des Stiftungsvorstands werden in Sitzungen gefasst. Die Teilnahme an Sitzungen kann auch auf dem Wege der Bild- und Tonübertragung (Videokonferenz) erfolgen. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse des Stiftungsvorstands auch ohne Sitzung durch Einholung schriftlicher oder dokumentierbarer, elektronisch übermittelter Erklärungen (z.B. Telefax oder E-Mail) gefasst werden. Dieser Absatz 4 gilt nicht bei Beschlüssen nach § 10.

(5) Das Schriftformerfordernis nach den Absätzen 1 und 4 kann durch die Textform (E-Mail, Telefax oder sonstige dokumentierbare Übermittlung) ersetzt werden.

(6) Über die Sitzungen und die Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Protokolle zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsvorstands zur Kenntnis zu bringen.

§ 9

Geheimhaltung

  • Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind zur Geheimhaltung der im Rahmen des Mandates erlangten vertraulichen Informationen über die SOMNOmedics verpflichtet. Vertrauliche Informationen können insbesondere aber nicht ausschließlich Geschäftsverbindungen, Finanzdaten, Unternehmensstrategie, Produktionsmethoden, Forschungspläne und Kundenlisten sein.
  • Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstands aus dem Stiftungsvorstand aus, ist es verpflichtet, alle erhaltenen schriftlich verkörperten Unterlagen und Informationen auf Verlangen an den Vorsitzenden des Stiftungsvorstands zurückzugeben. Ausgenommen hiervon sind persönlich Aufzeichnungen. Elektronisch gespeicherte Informationen sind soweit gesetzlich zulässig zu löschen.

§ 10

Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

  • Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen. Änderungen von prägenden Satzungsbestimmungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, sind nur zulässig, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine solche Satzungsänderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen Satzungsänderungen dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
  • Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet. Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  • Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen der einstimmigen Zustimmung des Stiftungsvorstandes. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht (§ 12) wirksam.

§ 11

Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke beschließt der Stiftungsvorstand, an wen das Restvermögen fällt. Es muss sich dabei jedoch zwingend um eine Organisation oder Körperschaft handeln, die das Restvermögen unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12

Stiftungsaufsicht

  • Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Unterfranken.
  • Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

§ 13

Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Unterfranken in Kraft.