Erfahren Sie mehr รผber die Grundsรคtze und Ziele unserer Stiftung.
Hier finden Sie die grundlegenden Richtlinien und Vorschriften, die unsere Arbeit und den Zweck der Stiftung klar definieren.

STIFTUNGSSATZUNG
S a t z u n g
der ANNE GERIKE KรCHLER Stiftung in Randersacker
Prรคambel
Die SOMNOmedics AG (โSomnomedicsโ) soll in Teilen in die Stiftung eingebracht werden und ist Teil des Lebenswerkes des Stifters Herrn Dr. Gert Kรผchler (โStifterโ). Dieses zu erhalten und fortzufรผhren soll die Richtschnur des Handelns dieser Stiftung bei allen Entscheidungen sein, die fรผr den Fortbestand der SOMNOmedics von Bedeutung sind. Mit den Ertrรคgen, die die Stiftung aus der SOMNOmedics erhรคlt, soll die Stiftung nach dem Willen des Stifters dessen gemeinnรผtzige Tรคtigkeit fortfรผhren.
ยง 1
Name, Rechtsstellung, Sitz
Die Stiftung fรผhrt den Namen ANNE GERIKE KรCHLER Stiftung e.S. Sie ist eine eingetragene rechtsfรคhige Stiftung des bรผrgerlichen Rechts mit Sitz in Randersacker. Sie verfolgt รถffentliche Zwecke.
ยง 2
Stiftungszweck
- Die Stiftung fรถrdert ย
- die Jugendhilfe im Sinne des ยง 52 Abs. 2 Nr. 4 AO,
- die Erziehung und die Bildung von Kindern, die Studentenhilfe (jeweils im Sinne des ยง 52 Abs. 2 Nr. 7 AO). Gefรถrdert werden Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zu einem Alter von 27 Jahren.
- Kinder in Armut und bei schweren Krankheiten
- den Tierschutz im Sinne des ยง 52 Abs. 2 Nr. 14 AO und
- die Wissenschaft und Forschung im Sinne des ยง 52 Abs. 2 Nr. 1 AO.
- Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch
- Maรnahmen zur Verbesserung von Bildungschancen von Kindern,
- die Organisation von Angeboten der Familienbindung und Erziehungsberatung,
- die Vergabe von Schul-, Ausbildungs- und Studienstipendien,
- unterschiedliche Maรnahmen zur Fรถrderung des Tierschutzes.
- die Unterstรผtzung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere durch die Fรถrderung unterschiedlicher Forschungsprojekte und der wissenschaftlichen Arbeit auf dem Gebiet der Schlafstรถrungen und Herz-Kreislauf-Regulation.
- Die Stiftung verfolgt damit ausschlieรlich und unmittelbar gemeinnรผtzige Zwecke im Sinne des Abschnitts โSteuerbegรผnstigte Zweckeโ der Abgabenordnung.
- Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegรผnstigten Kรถrperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten รถffentlichen Behรถrde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfรผgung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln den Stiftungszweck nach Absรคtzen 1 und 2 fรถrdern.
- Der Stifter behรคlt sich vor, den ยง 2(2) um weitere Maรnahmen zur Verwirklichung der Stiftungszwecke zu ergรคnzen.
ยง 3
Einschrรคnkungen
- Die Stiftung ist selbstlos tรคtig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natรผrliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhรคltnismรครig hohe Unterstรผtzungen, Zuwendungen oder Vergรผtungen begรผnstigen.
- Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begรผnstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.
ยง 4
Grundstockvermรถgen und sonstiges Vermรถgen
- Das Stiftungsvermรถgen besteht aus dem Grundstockvermรถgen und dem sonstigen Vermรถgen.
- Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfรผllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Vermรถgen (Grundstockvermรถgen) ist in seinem nominalen Wert ungeschmรคlert zu erhalten. Es besteht zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus 50.000,00 Euro Barvermรถgen und 25% der Aktien der SOMNOmedics AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wรผrzburg unter HRBย 7171.
- Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermรถgen) sind zulรคssig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfรผgung von Todes wegen kรถnnen dem Grundstockvermรถgen zugefรผhrt werden.
- Umschichtungen des Grundstockvermรถgens sind zulรคssig. Umschichtungsgewinne und -verluste werden in eine Umschichtungsrรผcklage eingestellt und kรถnnen nach Entscheidung des Stiftungsvorstandes entweder zur Stรคrkung des Grundstockvermรถgens oder zur Verwirklichung der Stiftungszwecke verwendet werden.
- Abweichend von dem in ยง 4 Abs. 2 S. 1 enthaltenen Grundsatz ist die Stiftung nach vorheriger Zustimmung des Stifters zu seinen Lebzeiten, nach Ableben des Stifters nach vorheriger Zustimmung des Stiftungsvorstandes berechtigt, in einzelnen Geschรคftsjahren auch das Grundstockvermรถgen zu verbrauchen, wenn die Rรผckfรผhrung des entnommenen Betrages sichergestellt ist.
ยง 5
Stiftungsmittel
- Die Stiftung erfรผllt ihre Aufgaben
- aus den Ertrรคgen des Grundstockvermรถgens,
- aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermรถgens bestimmt sind; ยง 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberรผhrt.
- Sรคmtliche Mittel dรผrfen nur fรผr die satzungsgemรครen Zwecke verwendet werden.
- Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dรผrfen Rรผcklagen gebildet werden, ins-besondere, soweit dies erforderlich ist, um das Grundstockvermรถgen in seinem Wert un-geschmรคlert zu erhalten und die steuerbegรผnstigten satzungsgemรครen Zwecke dauernd und nachhaltig erfรผllen zu kรถnnen.
ยง 6
Stiftungsvorstand
- Alleiniges Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung nach Maรgabe der Gesetze und dieser Satzung. Der Stiftungsvorstand ist von den Beschrรคnkungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Stiftungsgesetzes befreit.
- Dem Stiftungsvorstand obliegt die Beschlussfassung รผber die zweckgerechte Verwendung der Stiftungsmittel. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.
- Die Tรคtigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt. Fรผr den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Stiftungsvorstands kann der Stiftungsvorstand eine in ihrer Hรถhe angemessene Pauschale beschlieรen.
- Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden zu Lebzeiten des Stifters auf die Dauer von 5 Jahren von diesem benannt. Nach dem Ableben des Stifters oder bei dauernder Geschรคftsunfรคhigkeit des Stifters ergรคnzt sich der Stiftungsvorstand bei Ausscheiden eines Mitgliedes – gleichgรผltig aus welchem Grunde – im Wege der Kooptation wieder auf drei Personen. Wiederbestellung ist zulรคssig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds (auf Ersuchen des Stiftungsrats) im Amt. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung.
- Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes bei Errichtung ist der Stifter auf Lebenszeit oder bis zur freiwilligen Niederlegung des Amtes. Danach wรคhlt der Stiftungsvorstand aus seiner Mitte jeweils einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer von zwei Jahren.
- Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes haften nur fรผr Vorsatz und grobe Fahrlรคssigkeit.
ยง 7
Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstands, Geschรคftsfรผhrung
- Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und auรergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Stiftung wird nach auรen durch den Vorsitzenden des Stiftungsvorstands und den stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsvorstands gemeinsam vertreten. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters tritt an die Stelle des Verhinderten das weitere Vorstandsmitglied.
- Der Stiftungsvorstand fรผhrt die Geschรคfte der laufenden Verwaltung.
- Der Stiftungsvorstand hat die Jahresrechnung der Stiftung durch einen Prรผfungsverband, einen Wirtschaftsprรผfer oder einen vereidigten Buchprรผfer prรผfen zu lassen. Die Prรผfung und der Vermerk รผber das Ergebnis der Prรผfung mรผssen sich auch auf die Erhaltung des Grundstockvermรถgens und die bestimmungsgemรครe Verwendung seiner Ertrรคge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken. Dieser Prรผfbericht ist der Stiftungsaufsichtsbehรถrde innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschรคftsjahres vorzulegen.
- Geschรคftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Stiftungsvorstand gibt sich fรผr seine Tรคtigkeit eine Geschรคftsordnung. Fรผr รnderungen dieser Geschรคftsordnung ist eine Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des Stiftungsvorstands erforderlich.
ยง 8
Geschรคftsgang des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jรคhrlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu einer Sitzung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder dies verlangen.
(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfรคhig, wenn ordnungsgemรคร geladen wurde und mindestens zwei Mitglieder darunter der Vorsitzende anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn das mangelhaft geladene Mitglied anwesend ist und von diesem kein Widerspruch erfolgt.
(3) Der Stiftungsvorstand fasst seine Beschlรผsse โ auรer in dieser Satzung anders bestimmt โ mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Grundsรคtzlich soll jedoch Einstimmigkeit angestrebt werden. Ein Vorstandmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschรคfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Stiftung betrifft.
(4) Beschlรผsse des Stiftungsvorstands werden in Sitzungen gefasst. Die Teilnahme an Sitzungen kann auch auf dem Wege der Bild- und Tonรผbertragung (Videokonferenz) erfolgen. Wenn kein Mitglied widerspricht, kรถnnen Beschlรผsse des Stiftungsvorstands auch ohne Sitzung durch Einholung schriftlicher oder dokumentierbarer, elektronisch รผbermittelter Erklรคrungen (z.B. Telefax oder E-Mail) gefasst werden. Dieser Absatz 4 gilt nicht bei Beschlรผssen nach ยง 10.
(5) Das Schriftformerfordernis nach den Absรคtzen 1 und 4 kann durch die Textform (E-Mail, Telefax oder sonstige dokumentierbare รbermittlung) ersetzt werden.
(6) รber die Sitzungen und die Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Protokolle zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsvorstands zur Kenntnis zu bringen.
ยง 9
Geheimhaltung
- Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind zur Geheimhaltung der im Rahmen des Mandates erlangten vertraulichen Informationen รผber die SOMNOmedics verpflichtet. Vertrauliche Informationen kรถnnen insbesondere aber nicht ausschlieรlich Geschรคftsverbindungen, Finanzdaten, Unternehmensstrategie, Produktionsmethoden, Forschungsplรคne und Kundenlisten sein.
- Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstands aus dem Stiftungsvorstand aus, ist es verpflichtet, alle erhaltenen schriftlich verkรถrperten Unterlagen und Informationen auf Verlangen an den Vorsitzenden des Stiftungsvorstands zurรผckzugeben. Ausgenommen hiervon sind persรถnlich Aufzeichnungen. Elektronisch gespeicherte Informationen sind soweit gesetzlich zulรคssig zu lรถschen.
ยง 10
Satzungsรคnderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
- Satzungsรคnderungen sind zulรคssig, soweit sie der Erfรผllung des Stiftungszwecks dienen. รnderungen von prรคgenden Satzungsbestimmungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, sind nur zulรคssig, wenn sich die Verhรคltnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verรคndert haben und eine solche Satzungsรคnderung erforderlich ist, um die Stiftung an die verรคnderten Verhรคltnisse anzupassen Satzungsรคnderungen dรผrfen die Steuerbegรผnstigung der Stiftung nicht beeintrรคchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegรผnstigung der Stiftung auswirken kรถnnen, sind sie der zustรคndigen Finanzbehรถrde zur Stellungnahme vorzulegen.
- รnderungen des Stiftungszwecks sind nur zulรคssig, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfรผllt werden kann oder der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefรคhrdet. Zulegung, Zusammenlegung, Auflรถsung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Beschlรผsse nach Absatz 1 und 2 bedรผrfen der einstimmigen Zustimmung des Stiftungsvorstandes. Die Beschlรผsse werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht (ยง 12) wirksam.
ยง 11
Vermรถgensanfall
Bei Aufhebung oder Auflรถsung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegรผnstigten Zwecke beschlieรt der Stiftungsvorstand, an wen das Restvermรถgen fรคllt. Es muss sich dabei jedoch zwingend um eine Organisation oder Kรถrperschaft handeln, die das Restvermรถgen unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschlieรlich fรผr gemeinnรผtzige Zwecke zu verwenden hat.
ยง 12
Stiftungsaufsicht
- Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Unterfranken.
- Der Stiftungsaufsichtsbehรถrde sind รnderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzรผglich mitzuteilen.
ยง 13
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Unterfranken in Kraft.



